Rechtssichere Außentermine vereinbaren

Solange ein Termin bei Ihrem Pferd am Stall innerhalb meiner Geschäftsräume, z. B. bei einem Probesitzen abgesprochen/vereinbart wird, ist dies unproblematisch so möglich.

Bei Aufträgen und Terminen, die per Fernkommunikationsmedien (Telefon, E-Mail, Fax, Online-Portal) zustande kommen, gilt das Fernabsatzgesetz. Hier habe ich darauf zu achten, dass ich immer der gesetzlichen Informationspflicht (AGB, Widerrufsbelehrung etc.) nachkomme.
Hierbei gibt es juristisch keinen Unterschied, ob es sich um einen Neukunden oder einen jahrelangen Stammkunden handelt.  
Das Prozedere von „in Kenntnis setzen“ und „Auftragsannahme durch den Kunden“ ist strikt einzuhalten.

Dies bedeutet, dass bereits die Anmeldung über das richtige Anfrageformular gestellt wird. Vor Ort ist dann für den zu leistenden Service zunächst die jeweilige Verbrauchererklärung zum Widerrufsrecht abzuzeichnen.

Bei Minderjährigen habe ich noch das Problem bei Aufträgen, dass diese den »Taschengeldparagraf« nicht überschreiten, d. h. hier wird ein Vormund als Auftraggeber und Begleitung benötigt.

Es ist also bestimmt kein böser Wille von mir und ich bitte um Verständnis, wenn ich all meine Kunden auf meine festgelegte Anmeldeform verweise. Dies betrifft auch den Fall, dass wenn bei einem Besuch zum Probesitzen in meiner Werkstatt keine Anzahlung geleistet wird, es zunächst keine Absprache zur Sattelanprobe geben kann. Es ist schlicht eine juristische Notwendigkeit des Umgangs mit Kunden unter diesen Umständen und bei diesen genutzten Medien, bei dem jeder Auftrag einzeln und neu zu bewerten ist.

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